Dienstag, 20. April 2010

Ist der Kundus Untersuchungsaauschuß bald beendet?


Nach der Entscheidung der Karlsruher Bundesanwaltschaft, die Ermittlungen gegen Oberst Georg Klein einzustellen, hat Unions-Fraktionsvize Andreas Schockenhoff ein Ende des Untersuchungsausschusses zu Kundus gefordert. "Die rechtliche Bewertung des Luftschlags von Kundus ist damit abgeschlossen", sagte Schockenhoff der "Frankfurter Rundschau". Deshalb könne der Untersuchungsausschuss seine Beweisaufnahme nach der Aussage von Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) am Donnerstag beenden.
Klein hatte im September 2009 den Luftschlag auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte Tanklastzüge in der Nähe des afghanischen Kundus befohlen, bei dem bis zu 142 Menschen ums Leben kamen. Die Bundesanwaltschaft ermittelte wegen Verdachts auf ein Kriegsverbrechen. Sie kam nun zu dem Ergebnis, dass die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden Tanklastzüge keine "verbotene Methode der Kriegsführung" darstellte. Drei Menschenrechtsanwälte, die 456 Angehörige von 79 Opfern von Kundus vertreten, kündigten prompt an, rechtlich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorzugehen. Die Bundesanwaltschaft habe das Verfahren "ohne Zeitnot" eingestellt und den Opferanwälten keine Gelegenheit gegeben, "zu der ermittelten Faktenlage und ihrer rechtlichen Bewertung Stellung zu nehmen", kritisierte der Berliner Anwalt Wolfgang Kaleck, der für die Menschenrechtsorganisation ECCHR die Familien der Opfer vertritt.

Soldaten erschießen vier Verdächtige

Soldaten der Afghanistan-Schutztruppe Isaf haben im Südosten des Landes vier Unbewaffnete erschossen. Ob es sich bei ihnen tatsächlich um Terroristen handelte, bleibt zu klären.
Die Soldaten hätten das Feuer auf den Wagen der Afghanen eröffnet, nachdem dieser trotz Lichtsignalen und Warnschüssen mit hoher Geschwindigkeit auf den Konvoi der Soldaten zugerast sei, teilte die Isaf am Dienstag mit. Bei den Getöteten handele es sich um zwei Aufständische und deren Gefährten. Ein Sprecher räumte jedoch ein, dass alle vier Zivilisten gewesen sein könnten, auch wenn die beiden als Aufständische beschriebenen Männer in der umfangreichen Datenbank des Militärs aufgetaucht seien. Die Getöteten seien unbewaffnet gewesen und auch in ihrem Wagen seien keine Waffen gefunden worden.
Persönliche Anmerkung von mir: Warum halten diese Menschen trotz Lichtsignale und Warnschüsse nicht an? Ich als Soldat würde in dieser Situation auch schießen. Die Erfahrung hat gelehrt das es sich auch um ein Selbstmordkommando handeln kann.
Andere Meinungen dürfen gerne auch gepostet werden.
Detlef Reimer

Was will uns dieser Politiker sagen??

"Der Grund für den Einsatz in Afghanistan hat sich ja nicht geändert,
trotz dieser bedauerlichen Verluste. Der Grund, der darin besteht, dass
man einerseits den Bündnispartnern beispringt, zweitens sich kein
terroristisches Netz irgendwo in der Welt leisten kann, drittens, dass
man die Demokraten in Afghanistan unterstützen will, und viertens, dass
man die Region nicht in das Chaos versinken lassen will, diese vier
Gründe bestehen ja weiter, auch wenn wir Verluste zu beklagen haben.
Erst wenn das sich ändert, dann muss man über ein neues Mandat
nachdenken und über einen Abzug."



Das ganze Gespräch von  Dirk - Oliver  Heckmann vom Deutschlandfunk mit Tom Koenigs  von den Grünen
gibt es hier:
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1166785/

Brigadegeneral Josef Blotz wird Sprecher von ISAF-Kommandeur General Stanley McChrystal.

Routinemäßig wechselt der Posten des Sprechers ISAF und zugleich Sprecher des ISAF-Kommandeurs, zwischen den truppenstellenden Nationen. In dieser Woche wird der bisherige Kommandeur der Infanterieschule in Hammelburg, Brigadegeneral Josef Blotz, den kanadischen Brigadegeneral Eric Tremblay, ablösen. Vor seinem Abflug nach Kabul sprach er mit aktuell über seine Aufgaben und die Lage am Hindukusch.


Herr General, in dieser Woche werden Sie für ein Jahr als neuer ISAF-Sprecher, gleichzeitig Sprecher des Kommandeurs der ISAF-Truppen in Afghanistan, General Stanley McChrystal, nach Kabul gehen. Wie haben Sie sich auf diese Aufgabe vorbereitet?


Mein letzter Einsatz in Afghanistan liegt noch nicht lange zurück. Da musste also wenig einsatzvorbereitende Ausbildung, Impfprogramm und ähnliches durchlaufen werden. Für meine neue Aufgabe habe ich im Verteidigungsministerium, im Einsatzführungskommando und bei der NATO eine Reihe von Einweisungen und Abmeldegesprächen absolviert, um als Sprecher fit zu sein. Dies schloss auch ein Medientraining an der Akademie für Information und Kommunikation in Strausberg ein, das sehr nützlich war. Hinzu kommen persönliche Vorbereitungen, um auch meine Familie für eine lange Abwesenheit richtig aufzustellen.


Im Jahr 2007 waren Sie bereits Kommandeur des Regionalkommandos Nord. War solch eine Verwendung bei ISAF eine zwingende Voraussetzung, um Sprecher des COMISAF zu werden?


Gerade für einen Pressesprecher kommt es auf Authentizität an. Ich glaube, dass man umso glaubwürdiger ist, je eher man auf persönliche Erfahrungen und Kenntnisse, auch aus schwierigen Lagen, zurückgreifen kann. Insofern sehe ich die Bewährung in einer entsprechenden Führungsverwendung im Einsatz in der Tat als wichtiges Entscheidungskriterium für diese Aufgabe. Ich bin froh, darüber hinaus auch auf Erfahrungen aus dem multinationalen Umfeld, also aus vorherigen NATO-Verwendungen, und auf die unabdingbaren Sprachkenntnisse zurückgreifen zu können.


Was können Sie aus der Zeit als Regionalkommandeur in Ihre neue Tätigkeit mit einbringen?


Das sind vor allem Kenntnisse der Konflikthintergründe, der Grundzüge der militärischen wie nicht-militärischen Strategien und die Einsicht in die Notwendigkeit der letztlich unverzichtbaren afghanischen Führungsrolle. Daran gilt es, weiter hart zu arbeiten. Meine Zeit in Mazar-e-Sharif hat mir außerdem sehr deutlich die Wichtigkeit realistischer Ziele und die Notwendigkeit besserer Koordination aller am Prozess Beteiligten vor Augen geführt.


Was genau wird Ihre Aufgabe als Sprecher COMISAF sein?


Der Sprecher ist, neben dem Commander selbst natürlich, der zentrale Ansprechpartner für die Medien der ganzen Welt, die über ISAF berichten. Das heißt: Pressekonferenzen, Interviews, Hintergrundgespräche, Beratung des Befehlshabers und dessen Begleitung bei presserelevanten Vorhaben und so weiter. Ich werde diese Aufgabe in einem multinationalen Team leisten, zu dem an ganz wichtiger Stelle auch der Pressesprecher des afghanischen Verteidigungsministeriums, General Mohammed Saher-Azimi, gehört.


Bislang gab es noch keinen deutschen General, der die Aufgabe des Sprecher COMISAF innehatte. Welche Erwartungen haben Sie an diese Verwendung?


Ich bin von der Notwendigkeit unseres Einsatzes in Afghanistan, an dem Streitkräfte aus 45 Ländern teilnehmen, fest überzeugt und halte den konzeptionellen Ansatz für die Lösung der Probleme für richtig. Anderenfalls hätte ich zu meiner künftigen Aufgabe auch nicht „ja“ sagen können. Jetzt möchte ich mitarbeiten an einem erfolgreichen weiteren Stabilisierungs- und Aufbauwerk. Darauf freue ich mich. Ich bin sicher, dass ich persönlich und soldatisch eine große Bereicherung erfahren werde.


In Ihren letzten Verwendungen standen Sie jeweils an der Spitze zahlreicher Soldaten. Ist es eine große Umstellung, nun nur noch wenig Personal zu führen und stattdessen dem COMISAF quasi auf Schritt und Tritt zu folgen?


Lassen Sie es mich einmal so sagen: Nach 35 Dienstjahren in unterschiedlichsten Verwendungen stelle ich mich jetzt einer wirklich neuen Herausforderung. Ihre besonderen Kennzeichen, aber auch ihr Reiz liegen nicht in der vertrauten Truppenführung, sondern in der Vermittlung von Informationen und Zusammenhängen gegenüber der Öffentlichkeit, übrigens auch in Afghanistan selbst. Das fordert von mir in der Tat ein anderes Denken und Handeln. General McChrystal habe ich persönlich kennengelernt und freue mich auf die Zusammenarbeit mit einem so erfahrenen und von der Bedeutung der Aufgabe überzeugten Vorgesetzten.


Wie schätzen Sie die derzeitige Lage in Afghanistan ein?


Ich habe den Eindruck, dass nach der Londoner Konferenz Ende Januar in Afghanistan wesentliche Schlüsselelemente besser zur Entfaltung gebracht werden: Eine geschärfte strategische Eindeutigkeit und Entschlossenheit aller Nationen, zusätzliche militärische, politische und finanzielle Beiträge vieler Nationen und die Überzeugung, dass es um den Schutz und die Überzeugung der afghanischen Bevölkerung vom richtigen gemeinsamen Weg geht. Denn nur so ist jetzt ein Fortschritt zu erzielen. Das spürt man – trotz der offenkundigen Schwierigkeiten und auch Rückschläge. Hinzu kommt eine zufriedenstellende Entwicklung bei der Aufstellung und Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte, die zum großen Teil auch durch die Bundeswehr geleistet wird. Natürlich ist noch ein steiniger und gefahrvoller Weg zu gehen, der Geduld und das Wissen um das Machbare erfordert. Wir werden am Ende erfolgreich sein, wenn es gelingt, mit den Afghanen gemeinsam realistische Ziele zu formulieren und die notwendige Initiative zu gewinnen – nicht nur auf militärischem Gebiet.


Was können Sie dazu beitragen, dass speziell die deutsche Öffentlichkeit mehr über das Engagement von ISAF in Afghanistan erfährt?


Vielleicht gelingt es mir, über die Medien zu differenzierter Information und zu mehr Hintergrundwissen über den gesamten Friedensprozess in Afghanistan beizutragen. Ohne dies ist eine ausgewogene und verantwortungsvolle Diskussion über diese gewaltige Anstrengung der internationalen Gemeinschaft nicht möglich. Übrigens: Auch die afghanische Seite erwartet dies ganz selbstverständlich von uns allen. Sollte mir dies, in aller Bescheidenheit, gelingen, wäre ich glücklich.


Quelle: Die Bundeswehrzeitschrift "aktuell"

Montag, 19. April 2010

Die Bundesanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm


Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz am 16. April 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis weder die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sind.

In dem aufwendigen Prüf- und Ermittlungsverfahren sind erstmals die Umstände eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten militärischen Luftschlages mit weitreichenden tödlichen Folgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand umfassender strafrechtlicher Überprüfung gewesen. Die Untersuchung betraf insbesondere folgende Themenbereiche:

- Die Situation in Afghanistan nach dem Sturz des Talibanregimes Ende 2001 und die Entwicklung bis zum 4. September 2009.

- Die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr, insbesondere in der Provinz Kunduz.

- Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts.

- Das Geschehen von der Entführung der Tanklastzüge am 3. September 2009 bis zum Bombenabwurf am 4. September 2009 und seinen Folgen.

- Die rechtliche Bewertung nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB).

- Das Verhältnis zwischen Völkerstrafrecht und allgemeinem Strafrecht.

- Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für das Tatgeschehen unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten.

Das der Entscheidung zugrunde liegende militärische Tatsachenmaterial ist zum überwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft. Wegen der Verpflichtung zur Einhaltung des Geheimschutzes können lediglich folgende Aussagen zu den Gründen der Entscheidung mitgeteilt werden:

1. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes reguläre Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit völkerrechtlich zulässige Kampfhandlungen vorliegen.

2. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibankämpfer geraubten Tanklastzüge erfüllt nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Verbotene Methoden der Kriegsführung). Dieser setzt in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des Täters voraus, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht. Das hiernach für dieses Delikt maßgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjektiven Tatbestandes bilden den Kern der völkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Beschuldigten schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten. Diese Frage war Gegenstand der Erörterungen des etwa eineinhalbstündigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf. Nach Ausschöpfung der ihnen in der konkreten militärischen Lage zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren.

3. Auch sonstige Tatbestände des VStGB (§ 8 und § 11 Abs. 1 Nr. 1) sind nicht erfüllt, weil keine der von diesen Vorschriften geschützten Personengruppen Ziel des Luftangriffs waren.

4. Die Normen des allgemeinen Strafrechts sind neben denen des VStGB anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches keine abschließende Regelung getroffen. Nach dem Ergebnis von historischer, systematischer, teleologischer und verfassungsbezogener Auslegung der Zuständigkeitsnorm des § 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Generalbundesanwalt dafür zuständig, alle in diesem Zusammenhang relevanten strafrechtlichen Tatbestände abschließend zu prüfen.

5. Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer Nähe sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktsvölkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig ist. So liegt der Fall hier:

a) Soweit die getöteten Menschen zu den Aufständischen gehörten, durfte ihnen als Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten. Eine Bekämpfung der vor Ort befindlichen Taliban-Gruppen war am Boden ohne Risiko für die eigenen Truppen nicht möglich. Die Inkaufnahme einer solchen Gefährdung ist dem Befehlshaber nach dem Konfliktsvölkerrecht nicht abzuverlangen.

b) Bei den anderen Getöteten und Verletzten ist davon auszugehen, dass es sich um vom humanitären Konfliktsvölkerrecht geschützte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. Gleichwohl war der Angriffsbefehl völkerrechtlich zulässig. Auch bei der nach Völkerrecht zu treffenden Prüfung ist die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu legen, nicht ein erst nachträglich erkennbarer tatsächlicher Verlauf. Oberst Klein, der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend möglich zu vermeiden, hat hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufklärung unterlassen. Nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen war in der konkreten zeitkritischen militärischen Situation vielmehr eine weitere Aufklärung nicht möglich, so dass er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit geschützter Zivilisten rechnen musste.

Rechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Militäraktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur völkerrechtlich unzulässig, wenn es sich um einen „unterschiedslosen“ Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall: Oberst Klein hat sich trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation für einen örtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verfügung stehenden Bombengröße und -anzahl entschieden.

6. Der Beschuldigte Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren. Deshalb war er nicht verpflichtet, Warnhinweise vor dem militärischen Angriff zu geben.

7. Verstöße gegen innerdienstliche Vorgaben, insbesondere gegen einzelne Einsatzregeln (Rules of Engagement) sind nicht geeignet, völkerrechtlich zulässige Handlungen einzuschränken, weil solche Einsatzregeln rein intern gelten und ihnen keine völkerrechtlich verbindliche Rechtswirkung nach außen zukommt.

8. Zur genauen Anzahl der Opfer des Luftangriffs – die für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich ist – konnten die zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten keine hinreichend sichere Aufklärung bringen.

Als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Talibanführer getötet wurden und dass Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren. Das einzig objektive Beweismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind. In diese Größenordnung weist auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen finden sich durchgängig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufklärung war und ist nicht möglich, insbesondere weil der Einsatz moderner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschließlich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur Überprüfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen 

Bundesanwaltschaft stellt das Verfahren gegen Oberst Klein ein

Die Bundesanwaltschaft hat das Verfahren gegen Oberst Georg Klein eingestellt. Gegen ihn wurde wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in Afghanistan mit mehr als 140 Toten ermittelt.




Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Georg Klein und seinen Flugleitoffizier wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 bei Kundus in Afghanistan eingestellt. Wie die Behörde mitteilte, wurde in dem Fall weder gegen die Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches noch gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen.
Bei dem Angriff waren bis zu 142 Menschen getötet oder verletzt worden, darunter auch Zivilisten. Die Bundesanwaltschaft hatte erstmals gegen Bundeswehr-Soldaten wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch ermittelt. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf zwei von den radikal-islamischen Taliban geraubten Tanklastzüge erfülle nicht den Tatbestand verbotener Methoden der Kriegsführung.
Die Bundesanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, dass Klein und der Offizier nicht davon ausgegangen sind, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kundus-afgesetzbuch ermittelt. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf zwei von den radikal-islamischen Taliban geraubten Tanklastzüge erfülle nicht den Tatbestand verbotener Methoden der Kriegsführung.
Die Bundesanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, dass Klein und der Offizier nicht davon ausgegangen sind, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kundus-Flusses aufhielten. Nach den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten hätten sie keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten gehabt.


"Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass ausschließlich Aufständische vor Ort waren", hieß es in der Mitteilung der Behörde.

Nicht nur deutsche Soldaten sterben am Hindukusch 1

Drei Deutsche Polizisten in Afghanistan getötet

In Afghanistans sind zwei deutsche BKA-Mitarbeiter und ein Bundespolizist bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Ihr Fahrzeug war von einer ferngezündeten Bombe gesprengt worden. Ein Schwerverletzter wird im Krankenhaus behandelt.
Diese drei Polizisten kamen bei einem Sprengstoffanschlag am 15. August 2007 ums Leben.
Auch diesen Menschen gebührt unser Dank, unsere Anerkennung und unsere Anteilnahme.